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Satzung

§ 1
Der Name der Organisation lautet „Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte e.V.“ (GmrhKG).

§ 2
Die Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte ist ein Gemeinschaftswerk der Kirchenhistoriker und der Freunde der Kirchengeschichte in den Bistümern Erfurt, Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier zur wissenschaftlichen Pflege der regionalen Kirchengeschichte und hat ihren Sitz in Mainz. Sie ist bei dem dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3
Die Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betätigung als Forschungsgemeinschaft und als Gemeinschaft zur Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen, vor allem durch
1. Herausgabe der Schriftenreihe „Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinische Kirchengeschichte“ (QAmrhKG),
2. Herausgabe der Zeitschrift „Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte“ (AmrhKG),
3. Förderung der kirchengeschichtlichen Forschung auch durch Erteilung und Finanzierung von Forschungsaufträgen.
Darüber hinaus setzt sie sich als weitere Aufgaben:
4. Die Weckung und Pflege des Interesses für regionale Kirchengeschichte, Kunst und Denkmalpflege,
5. die Förderung kirchengeschichtlich und kirchenrechtsgeschichtlich Interessierter zur Vertiefung und Erweiterung ihres Wissens durch Erwerb akademischer Grade,
6. die Veranstaltung von Vorträgen über regionale Kirchengeschichte,
7. die Abhaltung eigener Lehrgänge für regionale Kirchengeschichte,
8. die Mitarbeit in der Pflege der kirchlichen Archive.

§ 4
Der Forschungs- und Betreuungsraum der Gesellschaft ist das Gebiet der Bistümer Erfurt, Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier in ihrer jetzigen und, soweit es der historische Zusammenhang erforderlich macht, auch in ihrer früheren Ausdehnung, einschließlich des untergegangenen Bistums Worms.

§ 5
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in § 39 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

§ 6
Die Gesellschaft gliedert sich in Ehrenmitglieder und Mitglieder.

§ 7
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft oder die Erforschung der mittelrheinischen Kirchengeschichte erworben haben.

§ 8
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Arbeiten der Gesellschaft zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an das geschäftsführende Vorstandsmitglied zu richten. Vereinsämter dürfen nur durch Mitglieder der Gesellschaft bekleidet werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
(3) Austrittserklärungen sind an das geschäftsführende Vorstandsmitglied zu richten. Sie werden jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss kann insbesondere wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens oder bei zweimalig in Folge nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge erfolgen. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Bei dreimalig in Folge nicht geleisteten Beiträgen erfolgt automatisch die Streichung aus der Mitgliederliste.

§ 9
Sämtliche Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen. Sie erhalten kostenlos das „Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte“. Bei Beitragssäumnis ist der Schatzmeister berechtigt, die Auslieferung des jährlich erscheinenden „Archiv“-Bandes auszusetzen, bis zur Zahlung der säumigen Beiträge; bei Ausschluss oder Streichung des Mitglieds besteht kein Anspruch auf Erhalt der ausstehenden „Archiv-Bände“.

§ 10
In jedem der sechs Bistümer bilden die Mitglieder eine Bistumsgruppe, die in ihrem Bereich die in § 3 Satz 3–8 genannten weiteren Aufgaben der Gesellschaft wahrnimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Bistumsgruppe richtet sich im Allgemeinen nach dem Wohnort, unbeschadet des Rechtes auswärtiger Mitglieder, sich einer Bistumsgruppe ihrer Wahl anzuschließen.

§ 11
Die Bistumsgruppen werden von ihren Vizepräsidenten (§ 12) in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsratsmitgliedern (§ 13) geleitet. Sie handeln in ihren Angelegenheiten selbständig. Sie erheben keine zusätzlichen Beiträge. Die Finanzierung ihrer Arbeiten erfolgt aus Mitteln der Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates.

§ 12
Die Vizepräsidenten sind die Repräsentanten und Fachvorstände der an der Gesellschaft beteiligten Bistümer. Sie sind geborene Stellvertreter des Präsidenten in ihrem Bistumsbereich und leiten die Bistumsgruppen sowie gemeinsame wissenschaftliche Arbeiten innerhalb ihres Sprengels. Der dienstälteste Vizepräsident vertritt als stellvertretender Präsident den Präsidenten der Gesellschaft im Abwesenheitsfall. Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der bischöflichen Ordinariate / Generalvikariate vom Verwaltungsrat gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Wiederholte Bestellung ist möglich.

§ 13
Die Verwaltungsratsmitglieder sind Vertreter der Bistumsgruppen. Jede Bistumsgruppe stellt drei Ratsmitglieder. Diese werden auf Vorschlag des jeweiligen Vizepräsidenten von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Abgang erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.

§ 14
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Verwaltungsrat, die Mitgliederversammlung, die wissenschaftlichen Kommissionen und die Nebenstellen.

§ 15
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem dienstältesten Vizepräsidenten als dessen Stellvertreter, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Schatzmeister. Er führt im Auftrage des Verwaltungsrates und nach dessen Richtlinien die Geschäfte der Gesellschaft. In wichtigen Fällen hat er die übrigen Vizepräsidenten hinzuzuziehen.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit der Präsident.
(3) Der Vorstand kann in einem Umlaufverfahren beschließen. Hierzu versendet der Präsident die entscheidungsrelevanten Anträge und diesbezüglichen Unterlagen schriftlich, per Telefax oder elektronisch unter Setzung einer Rückmeldefrist an die übrigen Mitglieder des Vorstands. Mit Fristablauf stellt er die rückgelaufenen Voten und das Abstimmungsergebnis fest, wobei ausgebliebene Rückläufe als Zustimmung zählen.
(4) Die nähere Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 16
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat gewählt, sofern sie nicht qua Amt Mitglied des Vorstandes sind (dienstältester Vizepräsident; vgl. §§ 12 u. 15). Für den Fall ihrer Verhinderung bestellt der Verwaltungsrat Stellvertreter. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode.

§ 17
Jede Änderung im Vorstand, auch die erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes, ist vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter zur gerichtlichen Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Sitzungsberichts über die Änderung oder die erneute Bestellung beizufügen.

§ 18
Der Präsident oder sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber allen Behörden und Privatpersonen in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich derjenigen, die nach den Gesetzen eine besondere Vollmacht erfordern. Innerhalb der Gesellschaft leitet der Präsident die Sitzungen des Vorstandes, des Verwaltungsrates sowie der Mitgliederversammlung und hat das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten, einschließlich der Kassengeschäfte. Die Einstellung besoldeter Mitarbeiter und Hilfskräfte bedarf seiner Zustimmung.

§ 19
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied besorgt die laufende Verwaltung der Gesellschaft im Rahmen der vom Verwaltungsrat getroffenen Beschlüsse im Einvernehmen mit der Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder und der Vizepräsidenten. Es hat dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten und ist bei deren Zusammenkünften Protokollführer.

§ 20
Der Schatzmeister führt alle Kassengeschäfte der Gesellschaft im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsordnung selbständig. Er hat dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten und dem Verwaltungsrat einen Haushaltsentwurf vorzulegen.

§ 21
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand, den fünf übrigen Vizepräsidenten, den achtzehn Mitgliedern aus den Bistümern und den Leitungen der Kommissionen und Nebenstellen soweit diese nicht Vorstandsmitglieder sind.

§ 22
Dem Verwaltungsrat obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere über Arbeitsplan und Haushaltsplan der Gesellschaft, die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Wahl des Vorstandes, der Vizepräsidenten, der Kommissions- und Nebenstellenleiter und der beiden Rechnungsprüfer sowie die Bestimmung des Tagungsortes der ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 23
Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten einberufen, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr, und außerdem dann, wenn drei Mitglieder des VR es beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Zeit und des Ortes der Sitzung sowie der Tagesordnung.

§ 24
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Präsidenten geleitet. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von dreizehn Mitgliedern, darunter wenigstens einem aus jedem Bistum, zur Gültigkeit der Beschlüsse die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Hat eine Versammlung des Verwaltungsrates wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden müssen, so ist die nächste ohne Rücksicht auf Zahl und Zusammensetzung der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist.

§ 25
Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates ist binnen Monatsfrist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Sie wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates umgehend postalisch oder elektronisch zugestellt.

§ 26
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal an einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden wechselnden Ort in wechselndem Bistum zu ihrer ordentlichen Sitzung zusammen.

§ 27
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und erlässt eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied einzureichen.

§ 28
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder, die Entgegennahme der Berichte über die Arbeiten des letzten und den Arbeitsplan des nächsten Jahres, die Entlastung des Vorstandes, namentlich des Schatzmeisters hinsichtlich der Rechnung des abgelaufenen Jahres, die Änderung der Satzung, die etwaige Auflösung der Gesellschaft.

§ 29
Außerordentliche Sitzungen, welche in der Regel in Mainz erfolgen, sind einzuberufen, sooft der Vorstand oder der Verwaltungsrat dies für erforderlich erachten, oder wenn wenigstens zwanzig Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe dies beantragen.

§ 30
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten. Alle Mitglieder der Gesellschaft haben in ihr gleiches Stimmrecht. Die juristischen, nicht aber die natürlichen Personen können ihr Stimmrecht durch schriftlich Bevollmächtigte ausüben lassen. Bei Verhandlungen über die Entlastung des Vorstandes ruht das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder.

§ 31
Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 30 stimmberechtigten Personen einschließlich der Verwaltungsratsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Monaten eine neue Versammlung zu berufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen ist. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen.

§ 32
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist binnen Monatsfrist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 33
Selbständige größere, befristete und fortdauernde wissenschaftliche Arbeiten der Gesellschaft können besonderen Kommissionen übertragen werden. Diese werden vom Verwaltungsrat eingesetzt. Bei interdiözesanen Arbeiten ist die Zustimmung der Vizepräsidenten der betroffenen Bistumsgruppen erforderlich.

§ 34
Die Leitungen der Kommissionen werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 35
Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich, welche finanziellen Mittel den einzelnen Kommissionen zur Durchführung ihrer Arbeiten zur Verfügung stehen und deren Verwendung. Im Übrigen verwalten die Kommissionen ihre Geschäfte im Rahmen der ihnen vom VR erteilten Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Vorstand selbständig. Sie bestellen ihre Mitarbeiter und Hilfskräfte selbst; für die Einstellung besoldeter Mitarbeiter ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Die Kommissionsleiter erstatten dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht und sind dem Verwaltungsrat gegenüber für alle Arbeiten verantwortlich. Die Kassengeschäfte führt der Schatzmeister der Gesellschaft.

§ 36
Für die Abwicklung einzelner Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere für die Verwaltung der Veröffentlichungen und für die Einziehung der Mitgliederbeiträge können Nebenstellen eingerichtet werden. Diese haben die Rechtsstellung der Kommissionen.

§ 37
Der am Ende des Geschäftsjahres vom Schatzmeister zu erstellende Kassenbericht wird von zwei Kassenprüfern, die vom Verwaltungsrat auf vier Jahre gewählt werden, überprüft. Über das Ergebnis ist dem VR und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von einem der Prüfer zu berichten.

§ 38
Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des Beschlusses einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe der geplanten Satzungsänderung in der Tagesordnung eingeladen wurde, sowie der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 39
Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird deren Vermögen nach Maßgabe von deren Beiträgen an die Bistümer Erfurt, Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier verteilt, welche den ihnen zugefallenen Vermögensanteil der Gesellschaft ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 40
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. April 2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.